Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0114

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a
BauRallg

Rechtssatz

Zwar setzt die Bewilligung eines Zu-, Umbaues oder einer baulichen Änderung voraus, dass der Altbestand einen Konsens hat vergleiche VwGH 31.1.2012, 2010/05/0146, mwN). Eine Nichtbeachtung dieser Voraussetzung könnte der Nachbar allerdings nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er dadurch in einem Recht (hier: gemäß Paragraph 134 a, BO für Wien) verletzt wäre vergleiche zur NÖ Bauordnung 1996 VwGH 12.6.2012, 2010/05/0223; 27.8.2014, 2012/05/0027, mwN). Wie der VwGH bereits mit Blick auf die Tiroler Bauordnung 2018 festgehalten hat, sind die im Erkenntnis des VwGH vom 14. September 1995, 94/06/0018, dargelegten Grundsätze zur Verletzung der Nachbarrechte auf einen Fall übertragbar, in dem es nicht um das Erlöschen der Baubewilligung geht, sondern um die Einwendung der Abweichung des abzuändernden Bauwerks vom Konsens. In einem solchen Fall müsste die Bauwerberin, wenn das Bestandsgebäude nicht konsensgemäß errichtet worden wäre, eine nachträgliche Bewilligung des Bestandes beantragen und die Nachbarn könnten in diesem Verfahren ihre Nachbarrechte geltend machen vergleiche VwGH 18.4.2023, Ra 2021/06/0135).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L03

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050114_20241119L03