Verwaltungsgerichtshof
19.11.2024
Ra 2022/05/0114
Zwar setzt die Bewilligung eines Zu-, Umbaues oder einer baulichen Änderung voraus, dass der Altbestand einen Konsens hat vergleiche VwGH 31.1.2012, 2010/05/0146, mwN). Eine Nichtbeachtung dieser Voraussetzung könnte der Nachbar allerdings nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er dadurch in einem Recht (hier: gemäß Paragraph 134 a, BO für Wien) verletzt wäre vergleiche zur NÖ Bauordnung 1996 VwGH 12.6.2012, 2010/05/0223; 27.8.2014, 2012/05/0027, mwN). Wie der VwGH bereits mit Blick auf die Tiroler Bauordnung 2018 festgehalten hat, sind die im Erkenntnis des VwGH vom 14. September 1995, 94/06/0018, dargelegten Grundsätze zur Verletzung der Nachbarrechte auf einen Fall übertragbar, in dem es nicht um das Erlöschen der Baubewilligung geht, sondern um die Einwendung der Abweichung des abzuändernden Bauwerks vom Konsens. In einem solchen Fall müsste die Bauwerberin, wenn das Bestandsgebäude nicht konsensgemäß errichtet worden wäre, eine nachträgliche Bewilligung des Bestandes beantragen und die Nachbarn könnten in diesem Verfahren ihre Nachbarrechte geltend machen vergleiche VwGH 18.4.2023, Ra 2021/06/0135).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L03