Die bloße Tatsache einer mehrmaligen Projektmodifikation bewirkt für sich allein genommen noch nicht zwangsläufig, dass eine Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG ihrem Wesen nach geändert wird.Die bloße Tatsache einer mehrmaligen Projektmodifikation bewirkt für sich allein genommen noch nicht zwangsläufig, dass eine Sache im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG ihrem Wesen nach geändert wird.