Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2022/05/0010
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs4
BauO Wr §81 Abs6
BauRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0229 E 25. August 2020 RS 5 (hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Auf Grund des § 81 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 Wr BauO hat der Nachbar auch ein Recht darauf, dass die Überschreitungen des zulässigen Gebäudeumrisses nur durch die in § 81 Abs. 6 Wr BauO genannten Bauteile stattfinden. Dazu zählen auch Dachgauben nach Maßgabe des § 81 Abs. 6 Wr BauO. Eine Dachgaube liegt nicht vor, wenn durch den betreffenden Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern durch diesen Bauteil auch noch weitere Funktionen erfüllt werden (vgl. VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0001, mwN).Auf Grund des Paragraph 81, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Wr BauO hat der Nachbar auch ein Recht darauf, dass die Überschreitungen des zulässigen Gebäudeumrisses nur durch die in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Bauteile stattfinden. Dazu zählen auch Dachgauben nach Maßgabe des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO. Eine Dachgaube liegt nicht vor, wenn durch den betreffenden Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern durch diesen Bauteil auch noch weitere Funktionen erfüllt werden vergleiche VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0001, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J03
Im RIS seit
30.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
JWR_2022050010_20241211J03