Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0229

Rechtssatz

Auf Grund des Paragraph 81, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Wr BauO hat der Nachbar auch ein Recht darauf, dass die Überschreitungen des zulässigen Gebäudeumrisses nur durch die in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Bauteile stattfinden. Dazu zählen auch Dachgauben nach Maßgabe des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO. Eine Dachgaube liegt nicht vor, wenn durch den betreffenden Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern durch diesen Bauteil auch noch weitere Funktionen erfüllt werden vergleiche VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0001, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050229.L04