Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0164

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/04/0182 E 19.05.2020

Rechtssatz

Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" in Paragraph 20, WVRG 2014 sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen. Die Antragslegitimation setzt somit voraus, dass die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Umgekehrt fehlt die Antragslegitimation dann, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sein konnte oder entstehen kann, weshalb dann die behauptete Rechtswidrigkeit nicht geprüft zu werden braucht. Insofern muss eine Kausalität zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem geltend gemachten Schaden bestehen vergleiche zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 320, BVergG 2006 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg.), BVergG-Kommentar (2009), Paragraph 320, Rz 1 ff; vergleiche zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 85, Absatz eins, Stmk. VergG VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050; vergleiche zum Erfordernis der nachvollziehbaren Möglichkeit eines Schadenseintritts auch VwGH 01.7.2010, 2009/04/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040164.L01

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2018040164_20200519L01

Rechtssatz für Ra 2022/04/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0092

Entscheidungsdatum

13.11.2025

Index

L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

LVergRG Bgld 2006 §12 Abs1
LVergRG Bgld 2006 §12 Abs1 Z2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0164 E 19. Mai 2020 RS 1 (hier betreffend § 12 Abs. 1 Z 2 Bgld. VergRSG)

Stammrechtssatz

Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" in Paragraph 20, WVRG 2014 sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen. Die Antragslegitimation setzt somit voraus, dass die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Umgekehrt fehlt die Antragslegitimation dann, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sein konnte oder entstehen kann, weshalb dann die behauptete Rechtswidrigkeit nicht geprüft zu werden braucht. Insofern muss eine Kausalität zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem geltend gemachten Schaden bestehen vergleiche zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 320, BVergG 2006 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg.), BVergG-Kommentar (2009), Paragraph 320, Rz 1 ff; vergleiche zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 85, Absatz eins, Stmk. VergG VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050; vergleiche zum Erfordernis der nachvollziehbaren Möglichkeit eines Schadenseintritts auch VwGH 01.7.2010, 2009/04/0129).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040092.L02

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040092_20251113L01