Verwaltungsgerichtshof
19.05.2020
Ra 2018/04/0164
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/04/0182 E 19.05.2020
Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" in Paragraph 20, WVRG 2014 sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen. Die Antragslegitimation setzt somit voraus, dass die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Umgekehrt fehlt die Antragslegitimation dann, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sein konnte oder entstehen kann, weshalb dann die behauptete Rechtswidrigkeit nicht geprüft zu werden braucht. Insofern muss eine Kausalität zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem geltend gemachten Schaden bestehen vergleiche zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 320, BVergG 2006 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg.), BVergG-Kommentar (2009), Paragraph 320, Rz 1 ff; vergleiche zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 85, Absatz eins, Stmk. VergG VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050; vergleiche zum Erfordernis der nachvollziehbaren Möglichkeit eines Schadenseintritts auch VwGH 01.7.2010, 2009/04/0129).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040164.L01