Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0018

Entscheidungsdatum

21.07.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0019 B 21.07.2022
Ra 2022/04/0020 B 21.07.2022
Ra 2022/04/0021 B 21.07.2022
Ra 2022/04/0022 B 21.07.2022

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dritter Fall PrAG 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Der objektive Tatbestand wird erst mit dem Verlangen, Annehmen oder sich versprechen lassen eines höheren als den ausgezeichneten Preis erfüllt. Damit wird ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die vorgeworfene Übertretung stellt daher ein Begehungsdelikt dar. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren vergleiche VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, Rn. 65, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040018.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022040018_20220721L02

Rechtssatz für Ra 2022/04/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0023

Entscheidungsdatum

21.07.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0018 B 21. Juli 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dritter Fall PrAG 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Der objektive Tatbestand wird erst mit dem Verlangen, Annehmen oder sich versprechen lassen eines höheren als den ausgezeichneten Preis erfüllt. Damit wird ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die vorgeworfene Übertretung stellt daher ein Begehungsdelikt dar. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren vergleiche VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, Rn. 65, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022040023_20220721L02