Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0300
Entscheidungsdatum
13.03.2024
Index
16/02 Rundfunk
Norm
ORF-G 2001 §1a Z10
ORF-G 2001 §1a Z6
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0162 E 18. September 2013 VwSlg 18696 A/2013 RS 4 (hier: nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L21
Im RIS seit
22.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
JWR_2022030300_20240313L04