Verwaltungsgerichtshof
28.02.2014
2012/03/0019
GRS wie 2012/03/0162 E 18. September 2013 RS 4
Die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen.
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030019.X03