Verwaltungsgerichtshof
09.10.2024
Ra 2023/03/0208
GRS wie 2012/03/0162 E 18. September 2013 VwSlg 18696 A/2013 RS 4 (hier: nur der erste Satz)
Die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030208.L03