Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/02/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/02/0259

Entscheidungsdatum

23.11.2001

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Kollegialorgan ist auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0016, 0017).

Schlagworte

Allgemein Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020259.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1998020259_20011123X01

Rechtssatz für 2011/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/09/0100

Entscheidungsdatum

14.10.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0259 E 23. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Kollegialorgan ist auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0016, 0017).

Schlagworte

Allgemein Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090100.X01

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2011090100_20111014X01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0285

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
RAO 1868 §26
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0259 E 23. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Kollegialorgan ist auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0016, 0017).

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030285.L05

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022030285_20240313L05

Rechtssatz für Ra 2025/09/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0090

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0259 E 23. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Kollegialorgan ist auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0016, 0017).

Schlagworte

Allgemein Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090090.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090090_20260326L02