Verwaltungsgerichtshof
13.03.2024
Ra 2022/03/0285
GRS wie 98/02/0259 E 23. November 2001 RS 1
Ein Kollegialorgan ist auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0016, 0017).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030285.L05