Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0266

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0266

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §46
AVG §52
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §18

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0268
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0267 E 20.12.2023

Rechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren vergleiche VwGH 27.6.2022, Ra 2022/11/0035, mwN). Es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird vergleiche VwGH 16.11.2006, 2003/03/0180). Eine mangelhafte Einräumung von Parteiengehör zu einem Sachverständigengutachten wird etwa nicht dadurch saniert, dass die Partei (zufällig) im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesem Beweismittel erlangt vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN). Daher würde auch der Umstand, dass der belangten Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen im Rahmen ihres eigenen elektronischen Behördenaktes zugänglich gewesen sein mag, das VwG nicht davon entbinden, ihr dazu ausdrücklich Parteiengehör einzuräumen.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030266.L03

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2022030266_20231220L04