Verwaltungsgerichtshof
20.12.2023
Ra 2022/03/0266
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0268
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0267 E 20.12.2023
Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren vergleiche VwGH 27.6.2022, Ra 2022/11/0035, mwN). Es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird vergleiche VwGH 16.11.2006, 2003/03/0180). Eine mangelhafte Einräumung von Parteiengehör zu einem Sachverständigengutachten wird etwa nicht dadurch saniert, dass die Partei (zufällig) im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesem Beweismittel erlangt vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN). Daher würde auch der Umstand, dass der belangten Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen im Rahmen ihres eigenen elektronischen Behördenaktes zugänglich gewesen sein mag, das VwG nicht davon entbinden, ihr dazu ausdrücklich Parteiengehör einzuräumen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030266.L03