Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0214
Entscheidungsdatum
08.03.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8StPO 1975 §47a
VwRallg
Rechtssatz
Einem Bewerber um die Funktion des Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten kommt kein rechtlicher Anspruch auf seine Bestellung zu. Es besteht daher weder ein Recht auf bescheidmäßigen Abspruch über seine Nichtbestellung noch eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und insofern auch keine Parteistellung in Bezug auf die Bestellung eines anderen Bewerbers.
Schlagworte
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft
VwRallg13
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030214.L05
Im RIS seit
13.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
JWR_2022030214_20230308L05