Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0214

Rechtssatz

Einem Bewerber um die Funktion des Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten kommt kein rechtlicher Anspruch auf seine Bestellung zu. Es besteht daher weder ein Recht auf bescheidmäßigen Abspruch über seine Nichtbestellung noch eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und insofern auch keine Parteistellung in Bezug auf die Bestellung eines anderen Bewerbers.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030214.L05