Die Festlegung maximaler Lattungsabstände bei Einzäunung von Fütterungsanlagen dient der Vermeidung umfangreicher Ermittlungsverfahren und ist insoweit sachlich gerechtfertigt (vgl. Art. 7 B-VG).Die Festlegung maximaler Lattungsabstände bei Einzäunung von Fütterungsanlagen dient der Vermeidung umfangreicher Ermittlungsverfahren und ist insoweit sachlich gerechtfertigt vergleiche Artikel 7, B-VG).