Der Umstand, dass die Beschuldigte nur ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug gelenkt hat, begründet bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 keineswegs die Anwendung des § 20 VStG (VwGH 22.4.1992, 91/03/0306). Diese Rsp. ist für die Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 ebenso anzuwenden (VwGH 17.12.2004, 2004/02/0298).Der Umstand, dass die Beschuldigte nur ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug gelenkt hat, begründet bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 keineswegs die Anwendung des Paragraph 20, VStG (VwGH 22.4.1992, 91/03/0306). Diese Rsp. ist für die Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ebenso anzuwenden (VwGH 17.12.2004, 2004/02/0298).