§ 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 sieht für die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslasten jeweils einen eigenen Tatbestand vor (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 sieht für die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslasten jeweils einen eigenen Tatbestand vor vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).