Bei schriftlich einzubringenden Anbringen sind die Behörden nicht verpflichtet, dementgegen mündlich erhobene Eingaben niederschriftlich aufzunehmen; über ein trotz Schriftlichkeitserfordernis bloß mündlich erhobenes Anbringen ist nicht zu entscheiden (vgl. VwGH VS 6.5.2004, 2001/20/0195, VwSlg 16356 A/2004; 27.3.2018, Ro 2015/06/0022).Bei schriftlich einzubringenden Anbringen sind die Behörden nicht verpflichtet, dementgegen mündlich erhobene Eingaben niederschriftlich aufzunehmen; über ein trotz Schriftlichkeitserfordernis bloß mündlich erhobenes Anbringen ist nicht zu entscheiden vergleiche VwGH VS 6.5.2004, 2001/20/0195, VwSlg 16356 A/2004; 27.3.2018, Ro 2015/06/0022).