Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0210

Entscheidungsdatum

04.07.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwRallg

Rechtssatz

Eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das VwG der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, wäre keine Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014. Sie würde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden auslösen, das Verfahren über den Antrag durchzuführen (insofern ist zu beachten, dass die gelegentlich vorgenommene Bezeichnung einer solchen Aufhebung als "ersatzlose Aufhebung" nur im Hinblick auf ein als selbständig verstandenes "Zurückweisungsverfahren" berechtigt ist, im Übrigen aber gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 das Verfahren über den zunächst unzulässiger Weise zurückgewiesenen Antrag zu führen ist; vergleiche in diesem Sinne VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002, Rn 48).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060210.L04

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2017060210_20190704L03

Rechtssatz für Ra 2022/01/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0297

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0210 E 4. Juli 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das VwG der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, wäre keine Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014. Sie würde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden auslösen, das Verfahren über den Antrag durchzuführen (insofern ist zu beachten, dass die gelegentlich vorgenommene Bezeichnung einer solchen Aufhebung als "ersatzlose Aufhebung" nur im Hinblick auf ein als selbständig verstandenes "Zurückweisungsverfahren" berechtigt ist, im Übrigen aber gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 das Verfahren über den zunächst unzulässiger Weise zurückgewiesenen Antrag zu führen ist; vergleiche in diesem Sinne VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002, Rn 48).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010297.L04

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010297_20230329L04