Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/22/0088
Entscheidungsdatum
01.08.2022
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation
Norm
EURallg
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
UniversitätsG 2002 §52 Abs1 idF 2018/I/052
VwGVG 2014 §27
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/22/0173 E 15. September 2020 RS 1
Stammrechtssatz
Gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801, die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044).Gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801, die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220088.L02
Im RIS seit
19.09.2022
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
JWR_2022220088_20220801L02