Verwaltungsgerichtshof
14.02.2025
Ra 2022/22/0073
GRS wie Ra 2020/22/0173 E 15. September 2020 RS 1
Gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801, die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220073.L01