Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2021/22/0209
Entscheidungsdatum
27.06.2022
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
EURallg
MRK Art8
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 idF 2018/I/056
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc idF 2020/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art10 Abs3 lita
62016CJ0550 A und S VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/22/0210
Ra 2021/22/0211
Rechtssatz
Bei der Fremden handelt es sich (als Mutter des Zusammenführenden) um eine Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades. Da es sich beim Zusammenführenden um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt (vgl. EuGH 12.4.2018, C-550/16), ist nach Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG die Familienzusammenführung mit der Fremden zu gestatten (vgl. EuGH 12.4.2018, C-550/16). Da die Familienzusammenführung in dieser Konstellation innerstaatlich nach dem NAG 2005 zu erfolgen hat, wäre der Begriff "Familienangehöriger" hinsichtlich der Fremden zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses daher von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 abzukoppeln gewesen.Bei der Fremden handelt es sich (als Mutter des Zusammenführenden) um eine Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades. Da es sich beim Zusammenführenden um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt vergleiche EuGH 12.4.2018, C-550/16), ist nach Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG die Familienzusammenführung mit der Fremden zu gestatten vergleiche EuGH 12.4.2018, C-550/16). Da die Familienzusammenführung in dieser Konstellation innerstaatlich nach dem NAG 2005 zu erfolgen hat, wäre der Begriff "Familienangehöriger" hinsichtlich der Fremden zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses daher von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln gewesen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0550 A und S VORAB
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220209.L03
Im RIS seit
08.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022
Dokumentnummer
JWR_2021220209_20220627L02