Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0209

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/22/0210

Ra 2021/22/0211

Rechtssatz

Bei der Fremden handelt es sich (als Mutter des Zusammenführenden) um eine Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades. Da es sich beim Zusammenführenden um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt vergleiche EuGH 12.4.2018, C-550/16), ist nach Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG die Familienzusammenführung mit der Fremden zu gestatten vergleiche EuGH 12.4.2018, C-550/16). Da die Familienzusammenführung in dieser Konstellation innerstaatlich nach dem NAG 2005 zu erfolgen hat, wäre der Begriff "Familienangehöriger" hinsichtlich der Fremden zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses daher von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln gewesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220209.L03