Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/22/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0130

Entscheidungsdatum

07.12.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs3 Z2
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Kommt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat (und auch sonst außerhalb Österreichs) nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung, die eine Trennung der Familie bewirkt, verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme (hier: an der Nichterteilung des Titels) ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0188). Eine Trennung des Fremden von dessen Ehegattin und der einjährigen Tochter - beide verfügen über einen Status als Asylberechtigte - erforderte aber eine besonders sorgfältige Prüfung der Auswirkungen dieser Trennung auf die Beziehung des Fremden zu seiner minderjährigen Tochter sowie auf deren Wohlergehen. Demnach war im vorliegenden Fall auf die Beziehung des Fremden zu seiner Tochter und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220130.L02

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021220130_20211207L03