Verwaltungsgerichtshof
07.12.2021
Ra 2021/22/0130
Kommt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat (und auch sonst außerhalb Österreichs) nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung, die eine Trennung der Familie bewirkt, verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme (hier: an der Nichterteilung des Titels) ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0188). Eine Trennung des Fremden von dessen Ehegattin und der einjährigen Tochter - beide verfügen über einen Status als Asylberechtigte - erforderte aber eine besonders sorgfältige Prüfung der Auswirkungen dieser Trennung auf die Beziehung des Fremden zu seiner minderjährigen Tochter sowie auf deren Wohlergehen. Demnach war im vorliegenden Fall auf die Beziehung des Fremden zu seiner Tochter und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220130.L02