Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18284 A/2011

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/03/0098

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dass die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe herabsetzte, weil dem Bf nicht der gesamte erstinstanzliche Tatvorwurf anzulasten war, vermag keinen Milderungsgrund iSd Paragraph 20, VStG darzustellen. Schon auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem Paragraph 20, ("Außerordentliche Milderung der Strafe") und der grundlegenden gesetzlichen Regelung zur "Strafbemessung" in Paragraph 19, VStG kommen nach Paragraph 20, VStG als Milderungs- bzw Erschwerungsgründe jene in Betracht, auf die Paragraph 19, VStG abstellt. Nach Paragraph 19, Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, "soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen", gegeneinander abzuwägen. Aus diesem wörtlich zitierten Halbsatz betreffend die Bestimmung der Strafdrohung ergibt sich, dass Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht zusätzlich als Strafbemessungsgründe berücksichtigt werden dürfen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030098.X04

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008030098_20111215X04

Rechtssatz für Ra 2021/17/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0078

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0098 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18284 A/2011 RS 4 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe herabsetzte, weil dem Bf nicht der gesamte erstinstanzliche Tatvorwurf anzulasten war, vermag keinen Milderungsgrund iSd Paragraph 20, VStG darzustellen. Schon auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem Paragraph 20, ("Außerordentliche Milderung der Strafe") und der grundlegenden gesetzlichen Regelung zur "Strafbemessung" in Paragraph 19, VStG kommen nach Paragraph 20, VStG als Milderungs- bzw Erschwerungsgründe jene in Betracht, auf die Paragraph 19, VStG abstellt. Nach Paragraph 19, Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, "soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen", gegeneinander abzuwägen. Aus diesem wörtlich zitierten Halbsatz betreffend die Bestimmung der Strafdrohung ergibt sich, dass Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht zusätzlich als Strafbemessungsgründe berücksichtigt werden dürfen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170078.L02

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2021170078_20231218L02