Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2021/17/0004
Entscheidungsdatum
12.06.2023
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0390 E 22. Februar 2022 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Das VwG beschränkte sich diesbezüglich allerdings im Wesentlichen auf eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden. Das reicht nicht aus (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091).Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Das VwG beschränkte sich diesbezüglich allerdings im Wesentlichen auf eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden. Das reicht nicht aus vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170004.L02
Im RIS seit
24.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2021170004_20230612L02