Verwaltungsgerichtshof
12.09.2024
Ra 2022/17/0150
GRS wie Ra 2020/21/0390 E 22. Februar 2022 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Das VwG beschränkte sich diesbezüglich allerdings im Wesentlichen auf eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden. Das reicht nicht aus vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170150.L01