Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/13/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0007

Entscheidungsdatum

14.02.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Da die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraussetzt, an den die Abgabepflicht geknüpft ist, muss - im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO - die Verwirklichung dieses Tatbestandes in der Begründung des Sicherstellungsauftrages oder in der diesen bestätigenden Entscheidung dargetan werden. Die Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren vergleiche VwGH 8.10.2020, Ra 2020/13/0044, mwN). Für die Feststellung des Sachverhaltes genügt die auf konkrete Umstände gestützte Vermutung, ohne dass bereits der Nachweis erbracht werden muss vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130007.L04

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2020130007_20230214L03

Rechtssatz für Ra 2021/13/0118

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0118

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0007 B 14. Februar 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Da die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraussetzt, an den die Abgabepflicht geknüpft ist, muss - im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO - die Verwirklichung dieses Tatbestandes in der Begründung des Sicherstellungsauftrages oder in der diesen bestätigenden Entscheidung dargetan werden. Die Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren vergleiche VwGH 8.10.2020, Ra 2020/13/0044, mwN). Für die Feststellung des Sachverhaltes genügt die auf konkrete Umstände gestützte Vermutung, ohne dass bereits der Nachweis erbracht werden muss vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130118.L04

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2021130118_20231214L04