Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0007 B 14. Februar 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Da die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraussetzt, an den die Abgabepflicht geknüpft ist, muss - im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO - die Verwirklichung dieses Tatbestandes in der Begründung des Sicherstellungsauftrages oder in der diesen bestätigenden Entscheidung dargetan werden. Die Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren vergleiche VwGH 8.10.2020, Ra 2020/13/0044, mwN). Für die Feststellung des Sachverhaltes genügt die auf konkrete Umstände gestützte Vermutung, ohne dass bereits der Nachweis erbracht werden muss vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0070).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130118.L04