Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2023/09/0140
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Index
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0141
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/11/0112 B 2. November 2021 RS 2 (hier nur der letzte Halbsatz)
Stammrechtssatz
Es ist nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, ob in der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne eine ärztliche Untersuchung ein Verstoß gegen die in § 55 ÄrzteG 1998 auferlegte Verpflichtung zu sehen ist, wobei allerdings die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung bedarf (vgl. VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).Es ist nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, ob in der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne eine ärztliche Untersuchung ein Verstoß gegen die in Paragraph 55, ÄrzteG 1998 auferlegte Verpflichtung zu sehen ist, wobei allerdings die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung bedarf vergleiche VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090140.L05
Im RIS seit
01.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JWR_2023090140_20240903L05