Verwaltungsgerichtshof
22.03.2023
Ra 2022/09/0122
GRS wie Ra 2021/11/0112 B 2. November 2021 RS 2
Es ist nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, ob in der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne eine ärztliche Untersuchung ein Verstoß gegen die in Paragraph 55, ÄrzteG 1998 auferlegte Verpflichtung zu sehen ist, wobei allerdings die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung bedarf vergleiche VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090122.L03