Die Beschäftigungsbewilligung für den bisherigen
Auslandsmitarbeiter, für dessen Tätigkeit nunmehr im Inland ein
Arbeitsplatz geschaffen werden soll, wird nur zu erteilen sein,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem AuslBG erfüllt
sind. Betriebsspezifische Kenntnisse, die nur der beantragte
Ausländer durch seine Vortätigkeit für den antragstellenden
Arbeitgeber erwerben konnte (wie zB die Kenntnisse der
ausländischen Geschäftspartner sowie der besonderen Bedürfnisse
des Arbeitgebers), können - anders als das Erfordernis
allgemeiner unternehmensbezogener Kenntnisse (wie zB die
Beherrschung von für die Geschäftsabwickung notwendigen
Sprachen) - zulässigerweise nicht zum Anforderungsprofil für
diesen Arbeitsplatz erhoben werden.