Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0424 E 23. Februar 1994 VwSlg 14012 A/1994 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Beschäftigungsbewilligung für den bisherigen

Auslandsmitarbeiter, für dessen Tätigkeit nunmehr im Inland ein

Arbeitsplatz geschaffen werden soll, wird nur zu erteilen sein,

wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem AuslBG erfüllt

sind. Betriebsspezifische Kenntnisse, die nur der beantragte

Ausländer durch seine Vortätigkeit für den antragstellenden

Arbeitgeber erwerben konnte (wie zB die Kenntnisse der

ausländischen Geschäftspartner sowie der besonderen Bedürfnisse

des Arbeitgebers), können - anders als das Erfordernis

allgemeiner unternehmensbezogener Kenntnisse (wie zB die

Beherrschung von für die Geschäftsabwickung notwendigen

Sprachen) - zulässigerweise nicht zum Anforderungsprofil für

diesen Arbeitsplatz erhoben werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090130.L09