Bei gänzlichem Unterlassen der Durchführung eines "Ersatzkraftstellungsverfahrens" durch die Verwaltungsbehörde ist die Zurückverweisung nicht als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0103).Bei gänzlichem Unterlassen der Durchführung eines "Ersatzkraftstellungsverfahrens" durch die Verwaltungsbehörde ist die Zurückverweisung nicht als rechtswidrig zu beurteilen vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0103).