Verwaltungsgerichtshof
01.09.2022
Ra 2021/09/0130
Bei gänzlichem Unterlassen der Durchführung eines "Ersatzkraftstellungsverfahrens" durch die Verwaltungsbehörde ist die Zurückverweisung nicht als rechtswidrig zu beurteilen vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0103).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090130.L05