Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0130

Rechtssatz

Bei gänzlichem Unterlassen der Durchführung eines "Ersatzkraftstellungsverfahrens" durch die Verwaltungsbehörde ist die Zurückverweisung nicht als rechtswidrig zu beurteilen vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0103).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090130.L05