Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der
Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die
mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht
übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des
§ 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des
den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden
Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es
darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig
gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum
nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den
Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet
hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).