Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/08/0588

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15180 A/1999

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/08/0588

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Rechtssatz

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080588.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1997080588_19990629X02

Rechtssatz für 98/08/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/08/0391

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0588 E 29. Juni 1999 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080391.X03

Im RIS seit

16.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1998080391_20030423X03

Rechtssatz für 2001/08/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/08/0030

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0588 E 29. Juni 1999 RS 2 (Hier: Anspruch auf Zuerkennung einer Invaliditätspension)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080030.X01

Im RIS seit

02.07.2004

Dokumentnummer

JWR_2001080030_20040526X01

Rechtssatz für 2012/08/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/08/0047

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0588 E 29. Juni 1999 VwSlg 15180 A/1999 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080047.X02

Im RIS seit

07.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2012080047_20120328X02

Rechtssatz für Ra 2021/08/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0126

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0588 E 29. Juni 1999 VwSlg 15180 A/1999 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der

Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die

mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht

übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des

Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des

den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden

Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es

darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig

gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum

nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den

Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet

hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080126.L02

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2021080126_20220829L01