Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2021/08/0018
Entscheidungsdatum
06.09.2023
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2009 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2010 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2011 §2
Rechtssatz
Sowohl die Beschäftigungsgruppe 1 als auch die Beschäftigungsgruppe 4 des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen sehen grundsätzlich eine nicht von formalen Qualifikationen oder Ausbildungen des Arbeitnehmers abhängige Einstufung vor (dass im Rahmen der Beschäftigungsgruppe 1 für Fälle bestimmter Vorqualifikationen zusätzliche Untergruppen vorgesehen sind, steht diesem Befund nicht entgegen). Die Frage, welcher dieser beiden Beschäftigungsgruppen die bei dem revisionswerbenden Nachhilfeinstitut beschäftigten Nachhilfelehrerinnen und -lehrer zuzuordnen sind, ist daher anhand der tatsächlich geleisteten Dienste zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L10
Im RIS seit
10.10.2023
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023
Dokumentnummer
JWR_2021080018_20230906L06