Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0018

Rechtssatz

Sowohl die Beschäftigungsgruppe 1 als auch die Beschäftigungsgruppe 4 des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen sehen grundsätzlich eine nicht von formalen Qualifikationen oder Ausbildungen des Arbeitnehmers abhängige Einstufung vor (dass im Rahmen der Beschäftigungsgruppe 1 für Fälle bestimmter Vorqualifikationen zusätzliche Untergruppen vorgesehen sind, steht diesem Befund nicht entgegen). Die Frage, welcher dieser beiden Beschäftigungsgruppen die bei dem revisionswerbenden Nachhilfeinstitut beschäftigten Nachhilfelehrerinnen und -lehrer zuzuordnen sind, ist daher anhand der tatsächlich geleisteten Dienste zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L10