Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0018

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §2
ArbVG §22
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2009 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2010 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2011 §2

Rechtssatz

Für die Einstufungsmodelle der Kollektivverträge (des Mindestlohntarifs) ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgeblich. Für die Einstufung kommt es daher in der Regel auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit an. Die Kollektivverträge (der Mindestlohntarif) können aber außer auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers auch auf die (facheinschlägige) Ausbildung oder auf eine unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb als Voraussetzung für die Einstufung abstellen. Der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages (Mindestlohntarifs) nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, gilt nicht, wenn der Kollektivvertrag (zumindest auch) formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt vergleiche VwGH 16.3.2011, 2008/08/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L04

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2021080018_20230906L05