Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/08/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0040

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Index

E3R E05204020

Norm

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1

Rechtssatz

Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatprinzip sind in Artikel 12, VO (EG) 883 aus 2004, vorgesehen. Nach dessen Absatz eins, unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers eine Beschäftigung ausübt und von diesem in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Vorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080040.L02

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2016080040_20200129L04

Rechtssatz für Ra 2021/08/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0006

Entscheidungsdatum

26.04.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0040 E 29. Jänner 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatprinzip sind in Artikel 12, VO (EG) 883 aus 2004, vorgesehen. Nach dessen Absatz eins, unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers eine Beschäftigung ausübt und von diesem in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Vorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080006.L09

Im RIS seit

04.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2021080006_20220426L04