Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2021/08/0006
Entscheidungsdatum
26.04.2022
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
Norm
EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0040 E 29. Jänner 2020 RS 4
Stammrechtssatz
Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatprinzip sind in Art. 12 VO (EG) 883/2004 vorgesehen. Nach dessen Abs. 1 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers eine Beschäftigung ausübt und von diesem in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Vorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatprinzip sind in Artikel 12, VO (EG) 883 aus 2004, vorgesehen. Nach dessen Absatz eins, unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers eine Beschäftigung ausübt und von diesem in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Vorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080006.L09
Im RIS seit
04.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JWR_2021080006_20220426L04