Verwaltungsgerichtshof
29.01.2020
Ra 2016/08/0040
Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatprinzip sind in Artikel 12, VO (EG) 883 aus 2004, vorgesehen. Nach dessen Absatz eins, unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers eine Beschäftigung ausübt und von diesem in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Vorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080040.L02