§ 104 Abs. 1 WRG 1959 stellt seinem Wortlaut nach keine inhaltlichen Genehmigungskriterien auf, sondern regelt als verfahrensrechtliche Bestimmung den Umfang der allenfalls durchzuführenden "vorläufigen Überprüfung". Dabei handelt es sich um einen Verfahrensabschnitt, in welchem ein Vorhaben noch ohne Beiziehung sämtlicher Verfahrensparteien vornehmlich im Hinblick auf öffentliche Interessen - für das weitere Verfahren nicht bindend - überprüft wird.Paragraph 104, Absatz eins, WRG 1959 stellt seinem Wortlaut nach keine inhaltlichen Genehmigungskriterien auf, sondern regelt als verfahrensrechtliche Bestimmung den Umfang der allenfalls durchzuführenden "vorläufigen Überprüfung". Dabei handelt es sich um einen Verfahrensabschnitt, in welchem ein Vorhaben noch ohne Beiziehung sämtlicher Verfahrensparteien vornehmlich im Hinblick auf öffentliche Interessen - für das weitere Verfahren nicht bindend - überprüft wird.