Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0003

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/07/0004

Rechtssatz

Paragraph 104, Absatz eins, WRG 1959 stellt seinem Wortlaut nach keine inhaltlichen Genehmigungskriterien auf, sondern regelt als verfahrensrechtliche Bestimmung den Umfang der allenfalls durchzuführenden "vorläufigen Überprüfung". Dabei handelt es sich um einen Verfahrensabschnitt, in welchem ein Vorhaben noch ohne Beiziehung sämtlicher Verfahrensparteien vornehmlich im Hinblick auf öffentliche Interessen - für das weitere Verfahren nicht bindend - überprüft wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L04