Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2021/05/0113
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VVG §10 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/05/0152 E 28. Oktober 2013 RS 1
Stammrechtssatz
Die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages ist während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig (Hinweis Erkenntnisse vom 30. April 2013, 2013/05/0007, und vom 28. Mai 2013, 2011/05/0139). Dies setzt aber nicht nur voraus, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht, sondern auch, dass diesbezüglich überhaupt eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050113.L04
Im RIS seit
10.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022
Dokumentnummer
JWR_2021050113_20220329L04