Verwaltungsgerichtshof
28.10.2013
2011/05/0152
Die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages ist während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig (Hinweis Erkenntnisse vom 30. April 2013, 2013/05/0007, und vom 28. Mai 2013, 2011/05/0139). Dies setzt aber nicht nur voraus, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht, sondern auch, dass diesbezüglich überhaupt eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann.