Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18204 A/2011
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2009/04/0112
Entscheidungsdatum
15.09.2011
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0339 E 18. März 1998 RS 5
Stammrechtssatz
Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfaßten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Hinweis EB E 11.4.1991, 91/06/0001, E 7.9.1995, 94/09/0321).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung
des Abspruches und der Rechtskraft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040112.X04
Im RIS seit
17.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2009040112_20110915X04